Satzung

BKD
Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.
Verband der durch Krieg, Wehrdienst, Berufsunfall und Gewalt Erblindeten und ihrer Hinterbliebenen

 

Satzung

In der Neufassung vom Oktober 1974 (eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn am 27.12.1974 - Aktenz.: 20 VR 2167). Geändert 1977, 1983, 1989 - neu gefasst 1992 vom 15. Ordentlichen Bundesdelegiertentag. Geändert 1995, 1998, 2007, 2010, 2016.

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Gliederungen und Organe
§ 6 Bundesdelegiertentag
§ 7 ...
§ 8 Bundesbeirat
§ 9 Bundesvorstand
§ 10 Von Organen und Mitarbeitern
§ 11 Aufgabenverteilung und Vertretung
§ 12 Unvereinbarkeit von Ämtern
§ 13 Beschlussfassung
§ 14 Sitzung
§ 15 Vorbereitungen, Tagesordnung, Einberufung
§ 16 Einberufungspflicht
§ 17 Wahlen, Amtszeit, Abberufung
§ 18 Beschlussfähigkeit
§ 19 Bundesordnung
§ 20 Unwirksamkeit
§ 21 Satzungsänderung - Auflösung
§ 22 Ermächtigung

Anmerkung: Soweit nichts anderes angegeben ist, handelt es sich in Verweisungen um Vorschriften dieser Satzung.


§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen "Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V."
Verband der durch Krieg, Wehrdienst, Berufsunfall und Gewalt Erblindeten und ihrer Hinterbliebenen.
Er hat seinen Sitz in Diedorf.


§ 2 (Zweck und Aufgaben)

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange aller Personen, die Ordentliches oder Betreutes Mitglied sind oder es nach § 3 Abs. 1 werden können.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. die Ausübung der wohlfahrtspflegerischen Tätigkeit für diesen Personenkreis;
2. die Wahrnehmung der Interessen dieses Personenkreises, insbesondere
a) bei Behörden und anderen öffentlichen Stellen - auch durch Mitarbeit in deren Ausschüssen, Beiräten und Einrichtungen;
b) bei Organisationen oder Einrichtungen für Blinde, für Kriegsopfer und für Behinderte;
c) durch Öffentlichkeitsarbeit:
3. die Förderung der Rehabilitation und des Blinden- und Behindertenwesens; 4. zu Nr. 2 b) und 3 auch durch Zusammenarbeit, Mitarbeit und Hilfe im internationalen Bereich;
5. die Vertretung des einzelnen Mitglieds und seiner versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vor Behörden und Gerichten im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben.

(2) Der Bund ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.

(3) Die Körperschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins haben weder beim Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.“


§ 3 (Mitgliedschaft)

(1) Allein auf die Mitgliedschaft, die durch Aufnahme als Mitglied des Bundes erworben wird, gründet sich die Zugehörigkeit des Mitglieds zu seinem Landesverband oder Bezirk. Eine weitere oder besondere Mitgliedschaft in diesen Gliederungen besteht nicht.
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden,
a) die wegen Blindheit einen Anspruch auf Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes hat oder verfolgt;
b) die diese Pflegezulage erhalten würde, wenn sie entsprechende Versorgung nicht schon nach beamten- oder unfallrechtlichen Vorschriften erhielte;
c) die einen Anspruch auf Versorgung oder Rente als Witwe (Witwer) einer Person hat oder verfolgt, der bei ihrem Tode ein Anspruch nach Nr. 1 a) oder b) zugestanden hat oder bei der zum Zeitpunkt ihres Todes die entsprechenden tatbestandlichen Schädigungsfolgen vorgelegen haben.
d) Wer wegen Blindheit einen Anspruch auf Rente oder entsprechende Leistungen nach dem Arbeitsunfall- oder Dienstunfallrecht hat oder verfolgt.
e) Wer als Witwe (Witwer) einen Arbeits- oder Dienstunfallblinden bis zu seinem Tode gepflegt hat.
2. Betreutes Mitglied kann werden, wer nicht nur vorübergehend eine Person unentgeltlich gepflegt hat, der bei ihrem Tode ein Anspruch nach Nr. 1 Buchstabe a), b) oder d) zugestanden hat.
3. Sondermitglied kann werden, wer als Ehegatte oder als nicht nur vorübergehend unentgeltlich tätige Pflegeperson der unter Nr. 1 genannten Mitglieder einensozialrechtlichen Anspruch vor einer Behörde oder vor einem Gericht verfolgt.
4. Die Mitglieder nach Nr. 1 Buchstaben a) und b) sind bzw. gelten als kriegsblind bzw. Kriegsblinde im Sinne dieser Satzung und der Bundesordnung.

(2) Ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt sind, so entscheidet der Bundesvorstand.

(3) Nur Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht und sind wählbar; zum Bundesvorsitzenden und zum stellvertretenden Bundesvorsitzenden können nur Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 a), b) oder d) gewählt werden.

(4) Der Mitgliedsbeitrag für Ordentliche und für Betreute Mitglieder wird vom Bundesdelegiertentag festgesetzt.

(5) Natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaftenkönnen zur Förderung der Bundesaufgaben Außerordentliche Mitglieder werden.

(6) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die nicht Mitglied nach Abs. 1 sind, vom Bundesbeirat verliehen werden, wenn sie die Bundesaufgaben in hervorragender Weise fördern.


§ 4 (Beginn und Ende der Mitgliedschaft)

(1) Die Aufnahme wird schriftlich bei dem Vorstand des zuständigen Landesver-bandes beantragt. Des schriftlichen Antrages bedarf es nicht, wenn in den ersten drei Monaten nach dem Tode eines kriegsblinden Mitglieds, seine Witwe (sein Witwer) erklärt, Mitglied des BKD werden zu wollen. Hat eine Witwe (ein Witwer) vor dem 15.10.1998 ihren (seinen) Willen in den BKD einzutreten erklärt oder zum Beispiel durch Beitragszahlung, Teilnahme an Versammlungen zum Ausdruck ge-bracht, so gilt von diesem Zeitpunkt an die Ordentliche Mitgliedschaft als erworben.

(2) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt. Er kann jederzeit gegenüber dem Bezirksvorstand oder (wo kein Bezirk besteht) gegenüber dem Landesverbandsvorstand schriftlich erklärt werden, wird aber erst zum Ende des auf die Erklärung folgendenKalendervierteljahres wirksam. Ein Anspruch auf Rückgewähr von Beiträgen besteht nicht.
2. durch Streichung.
a) Sie kann vorgenommen werden, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat und die weiteren in der Bundesordnung bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
b) Sie muss vorgenommen werden, sobald einem Mitglied nach § 3 Abs. 1
der dort benannte Anspruch nicht mehr zusteht oder der verfolgte Anspruch rechtskräftig abgelehnt ist oder der Anspruch nicht mehr verfolgt wird.
3. durch Ausschluss. Er ist nur zulässig,
a) wenn das Mitglied seine Pflichten aus der Mitgliedschaft gröblich verletzt oder die Interessen des Bundes oder seiner Mitglieder erheblich schädigt;
b) wenn der Bundesvorstand die Ausübung eines Amtes oder die Mitgliedschaft in einer anderen Organisation für unzulässig erklärt hat und das Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung das Amt oder die Mitgliedschaft in dieser Organisation nicht aufgibt.
4. durch den Tod des Mitglieds.

(3) Über Aufnahmeanträge nach Abs. 1 Satz 1 und über Streichungen entscheidet der Landesverbandsvorstand. Gegen die Streichung ist Beschwerde an den Bundesvorstand und weitere Beschwerde an den Bundesbeirat zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist nur Beschwerde an den Bundesbeirat zulässig.

(4) Bei Mitgliedern des Bundesvorstands und bei Landesverbandsvorsitzenden und Stellv. Landesverbandsvorsitzenden entscheidet
1. über die Streichung der Bundesvorstand und über die Beschwerde der Bundesbeirat;
2. über den Ausschluss der Bundesbeirat und über die Beschwerde der Bundesdelegiertentag.


§ 5 (Gliederungen und Organe)

(1) Der Bund gliedert sich nach Maßgabe der Bundesordnung in Landesverbände und Bezirke. Sie verfolgen die Zwecke und Aufgaben des Bundes (§ 2 Abs. 1) in den ihnen zugewiesenen regionalen Bereichen. Das für die Zwecke einer Gliederung bestimmte Vermögen unterliegt ausschließlich ihrer Verwaltung und Verfügung.

(2) Organe des Bundes (Bundesorgane) sind
1. der Bundesdelegiertentag (§§ 6 und 7); er ist die Mitgliederversammlung im Sinne des BGB;
2. der Bundesbeirat (§ 8);
3. der Bundesvorstand (§ 9).

(3) Organe des Bundes sind ferner
I. Im Landesverband (Landesverbandsorgane)
1. der Landesverbandstag, und zwar nach Maßgabe der Bundesordnung entweder
a) als Versammlung aller Ordentlichen Mitglieder im Landesverband (Landesverbandsversammlung) oder
b) als Versammlung von Delegierten, die von den Bezirksversammlungen im Landesverband gewählt werden (Landesverbandsdelegiertentag);
2. der Landesverbandsbeirat (sofern der Landesverband in Bezirke gegliedert ist); er besteht aus je einem Mitglied eines jeden Bezirksvorstandes im Landesverband;
3. der Landesverbandsvorstand.

II. Im Bezirk (Bezirksorgane)
1. die Bezirksversammlung; sie ist die Versammlung aller Ordentlichen Mitglieder im Bezirk;
2. der Bezirksvorstand.

(4) Die Bezirksversammlung wählt die Mitglieder des Bezirksvorstands und beruft sie ab. Der Landesverbandstag wählt die Mitglieder des Landesverbandsvorstands und beruft sie ab; bei vorzeitigem Ende der Amtszeit ist Nachwahl durch den Landesver-bandsbeirat zulässig. Diese Vorstände werden durch diese Wahl zu besonderen Vertretern des Bundes gemäß § 30 BGB bestellt, und zwar
1. für alle Geschäfte, die erforderlich sind, um das für die Zwecke der Gliederung bestimmte Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen;
2. für alle Angelegenheiten, deren Erledigung ihnen nach dieser Satzung oder der Bundesordnung übertragen ist.

(5) Organisation und Zuständigkeiten der Organe und Gliederungen können auch in der Bundesordnung geregelt werden.

(6) Der Landesverband kann sich eine Landesverbandsordnung geben, die für seine Mitglieder und Organe in gleicher Weise verbindlich ist. Sie wird vom Landesverbandstag erlassen und kann von ihm nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln geändert oder aufgehoben werden. Der Beschluss wird erst wirksam, nachdem die Niederschrift über die Beschlussfassung dem Bundesvorstand zugegangen ist.


§ 6 (Bundesdelegiertentag)

(1) Der Bundesdelegiertentag besteht aus den von den Landesverbandstagen gewählten Mitgliedern (Delegierten).

(2) Jeder Landesverband entsendet für eine bestimmte Anzahl seiner Ordentlichen Mitglieder (Schlüsselzahl) je einen Delegierten. 5% der Gesamtzahl der Ordentlichen Mitglieder des Bundes ergeben die Schlüsselzahl. Übersteigt die Restzahl die Hälfte der Schlüsselzahl, so steht dem Landesverband ein weiterer Delegierter zu. Maßgebend sind die Mitgliederzahlen des Bundes und der Landesverbände am 1. Januar des Jahres, in dem die Sitzung stattfindet. Jeder Landesverband entsendet mindestens einen Delegierten.

(3) Bei der Festlegung der Schlüsselzahl, bei ihrer Teilung und bei dem Teilungsergebnis bleiben Stellen hinter dem Komma außer Betracht.

(4) Jeder Landesverband wählt eine angemessene Anzahl von Ersatzdelegierten; sie treten an die Stelle von Delegierten, die für die Dauer oder die weitere Dauer des Bundesdelegiertentages ausfallen.


§ 7 (...)

(1) Mit Ausnahme der nach § 4 anderen Organen übertragenen Entscheidungen kann der Bundesdelegiertentag in allen Angelegenheiten beschließen, die zur Zuständigkeit der Bundesorgane gehören.

(2) Er hat insbesondere
1. über die Änderung oder Aufhebung dieser Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Bundes zu beschließen;
2. die Bundesordnung zu erlassen und über ihre Änderung oder Aufhebung zu beschließen;
3. die Mitglieder des Bundesvorstands zu wählen und abzuberufen.

(3) Der Bundesvorsitzende eröffnet die Sitzung und leitet die Wahl des Präsidenten (Vorsitzenden) des Bundesdelegiertentages. Mit der Annahme der Wahl übernimmt der Präsident den Sitzungsvorsitz und läßt sogleich
zwei Vizepräsidenten (Stellv. Vorsitzende) wählen.


§ 8 (Bundesbeirat)

(1) Der Bundesbeirat besteht aus je einem Vorstandsmitglied eines jeden Landesverbandes.

(2) Mitglied des Bundesbeirats ist der Landesverbandsvorsitzende. Seine Vertretung bestimmt sich nach § 11 Abs. 2 und 3.

(3) Jeder Landesverband hat im Bundesbeirat die Anzahl von Stimmen, die sich in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 2 (mit Abs. 3) ergibt.

(4) Der Bundesbeirat kann
1. (mit Ausnahme der Fälle des § 21) bei Dringlichkeit auch in den Angelegenheiten entscheiden, die zur Zuständigkeit des Bundesdelegiertentages gehören;
2. bei vorzeitigem Ende der Amtszeit eines Bundesvorstandsmitglieds
den Nachfolger wählen.

(5) Zu Beginn einer jeden Sitzung wählt der Bundesbeirat eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden und ein weiteres zum Stellv. Vorsitzenden des Bundesbeirats. Sie führen die ihnen obliegenden Geschäfte bis zu dessen nächster Sitzung.


§ 9 (Bundesvorstand)

(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Bundesvorsitzenden, dem Stellv. Bundesvorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.

(2) Vorstand im Sinne des BGB sind der Bundesvorsitzende und der Stellv. Bundesvorsitzende. Sie vertreten den Bund gerichtlich und außergerichtlich, wozu jeder von ihnen allein befugt ist. Die Vertretung obliegt in erster Linie dem Bundesvorsitzenden.

(3) Der Bundesvorstand hat die Angelegenheiten des Bundes zu ordnen, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind.


§ 10 (Von Organen und Mitarbeitern)

(1) Alle Organe und Mitarbeiter sind verpflichtet,
1. die ihnen durch diese Satzung, die Bundesordnung oder durch einen für sie bindenden Beschluss übertragenen Aufgaben zu erledigen;
2. gemäß den Vorschriften dieser Satzung und der Bundesordnung sowie den für sie bindenden Beschlüssen tätig zu werden - insbesondere die ihnen gegebenen Anweisungen zu befolgen, Richtlinien zu beachten und Empfehlungen zu berücksichtigen.

(2) Bindend im Sinne von Abs. 1 beschließt
1. der Bundesdelegiertentag für alle und der Bundesbeirat für alle weiteren Organe und ihre Mitarbeiter;
2. der Landesverbandstag für alle und der Landesverbandsbeirat für alle weiteren Landesverbands- und Bezirksorgane und ihre Mitarbeiter;
3. die Bezirksversammlung für den Bezirksvorstand und seine Mitarbeiter;
4. jedes Organ für seine Mitarbeiter.

(3) Mitarbeiter im Sinne von Abs. 1 und 2 sind die Mitglieder des Organs, der von ihm eingesetzten Kommissionen und die von ihm berufenen Sachbearbeiter und Berater.

(4) Delegierte sind an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Mitarbeiter (Mitglieder eines Organs, einer Kommission, Sachbearbeiter, Berater) haben über die gesundheitlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jeden Mitglieds des Bundes, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(6) Mitarbeiter und Organe sind den Organen verantwortlich, von denensie gewählt oder berufen worden sind. Dem Vorstand sind seine Mitglieder, dem Beirat sind der an ihm beteiligte Vorstand und dessen Mitglieder, dem Bundes-delegiertentag ist der Bundesbeirat und dem Landesverbandstag ist der Landesverbandsbeirat verantwortlich.

(7) "Nach Maßgabe der Bundesordnung werden den Mitgliedern der Organe Auslagen erstattet und können Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Zulässig ist auch die Zahlung angemessener Vergütungen."

(8) Der Bund, die Gliederungen, die Organe und die Mitarbeiter haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 11 (Aufgabenverteilung und Vertretung)

(1) Soweit diese Satzung oder die Bundesordnung keine Bestimmung enthält,entscheidet der Vorstand über die Verteilung der Aufgaben und Sachgebiete an seine Mitglieder.

(2) Dem Stellv. Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Vorsitzenden in allen Angelegenheiten. Er hat alle Rechte des Vorsitzenden und übt sie mit gleicher Wirkung wie dieser aus, hat davon aber nur Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihn beauftragt hat.

(3) Im Übrigen bestimmt das Organ, welches seiner Mitglieder von welchem seiner Mitglieder vertreten wird. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das Organ kann hier die Vertretungsmacht beschränken.


§ 12 (Unvereinbarkeit von Ämtern)

(1) Ausgeschlossen sind von der Mitgliedschaft
1. im Bundesdelegiertentag die Mitglieder des Bundesbeirats und des Bundesvorstands;
2. im Landesverbandsdelegiertentag die Mitglieder des Landesverbandsbeirats und des Landesverbandsvorstands.

(2) Wer nach Abs. 1 von der Mitgliedschaft in einem Organ ausgeschlossen ist, kann in diesem Organ keines seiner Mitglieder vertreten.


§ 13 (Beschlussfassung)

(1) Ein Organ äußert seinen Willen durch Beschlüsse. Beschlussfassungen und Wahlen bedürfen der Abstimmung. Namentlich oder geheim wird nur abgestimmt, soweit die Bundesordnung es vorsieht. Soweit diese Satzung oder die Bundes¬ordnung keine weitergehende Mehrheit anordnet, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) In einem Organ (ausgenommen im Bundes- und im Landesverbandsbeirat) hat jedes seiner Mitglieder eine Stimme, soweit es nicht durch Übertragung ein oder mehrere weitere Stimmrechte erworben hat. Ein Mitglied des Bundes- oder eines Landesverbandsdelegiertentages kann sein Stimmrecht auf einen Delegierten oder Ersatzdelegierten desselben Organs übertragen, der nicht schon ein durch Übertragung erworbenes Stimmrecht hat. Verbandsmitglieder, die aus Alters- oder Krankheitsgründen an einer Bezirks- oder einer Landesverbandsversammlung zu der sie eingeladen worden sind, nicht teilnehmen können, können ihr Stimmrecht auf einen stimmberechtigten Teilnehmer einer dieser Versammlungen übertragen, der nicht schon fünf durch Übertragung erworbene Stimmrechte hat. Die Übertragung wird nach Möglichkeit schriftlich, sonst unmittelbar nach Bekanntwerden des Übertragungsgrundes mündlich in der Sitzung zur Sitzungsniederschrift erklärt und kann jederzeit in einer dieser Formen widerrufen we:

(3) Wer mehrere Stimmen hat, kann sie nur einheitlich abgeben.

(4) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung betrifft
1. seine Entlastung;
2. die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm;
3. die Einleitung, Führung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Bund.

(5) Zu Beratungen, Beschlussfassungen und Wahlen treten der Bundesdelegierten tag, der Landesverbandstag oder die Bezirksversammlung zu einer Sitzung zusammen. Andere Organe können mit der Mehrheit ihrer Mitglieder Beschlüsse auch ohne Sitz durch schriftliche Stimmabgabe im Umlauf oder in einer Briefabstimmung fassen Hält der Vorsitzende es für geboten, dass das Organ nicht erst in seiner nächsten Sitzung über einen Antrag abstimmt, so kann er eine Briefabstimmung veranlassen. Der Antrag und seine Begründung werden in eine Antragsschrift aufgenommen, die das Datum ihrer Fertigung und die Aufforderung zur schriftlichen Stimmabgabe enthält. Sie ist an alle Beteiligten des Organs gleichzeitig abzusenden. Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung sowie ihr Datum sind auf der Schrift zu vermerken und von dem Stimmberechtigten zu unterzeichnen. Sendet er sie nicht innerhalb von einer Woche nach ihrem Zugang zurück, ist die Stimme ungültig. Als Zugangstag gilt der dritte Tag nach der Absendung. Das Ergebnis der Briefabstimmung ist in eine Niederschrift aufzunehmen, der die zurückgesandten Antragsschriften anzuheften sind.

(6) Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen und von den Vorsitzenden und dem Schriftführer der Sitzung oder anstelle des Schriftführers von einem anderen Mitglied ihres Vorstands oder ausnahmsweise von einem Mitglied zu unterzeichnen, das ihr Vorstand bestimmt hat.


§ 14 (Sitzungen)

(1) Alle Beteiligten eines Organs sind in gleicher Weise berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Wort zu ergreifen. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Organs.
(2) Zu den Beteiligten eines Organs gehören dessen Mitglieder. Ferner sind Beteiligte

1. der Bezirksversammlung: alle Betreuten Mitglieder im Bezirk, der Landesverbands- und der Bundesvorsitzende sowie die Mitglieder des Bezirksvorstands, die nicht Mitglieder des Bezirks sind;
2. der Landesverbandsversammlung: alle Betreuten Mitglieder im Landesverband und der Bundesvorsitzende;
3. des Landesverbandsdelegiertentages: die Mitglieder des Landesverbandsbeirats, die Mitglieder und Sachbearbeiter des Landesverbandsvorstands und der Bundesvorsitzende;
4. des Bundesdelegiertentages: die Mitglieder des Bundesbeirats und die Mitglieder und Sachbearbeiter des Bundesvorstands;
5. des Landesverbandsbeirats: die Mitglieder des Landesverbandsvorstands und der Bundesvorsitzende;
6. des Bundesbeirats: die Mitglieder des Bundesvorstands.

(3) Über die Vorbereitung der Sitzungen, die weiteren Aufgaben des Vorsitzenden und die Führung des Vorsitzes sowie über das Verfahren und den Gang der Verhandlungen trifft die Bundesordnung nähere Bestimmung.


§ 15 (Vorbereitung, Tagesordnung, Einberufung)

(1) Die Vorbereitung der Sitzung und die Aufstellung der Tagesordnungobliegen
1. für den Bundesdelegiertentag und den Bundesbeirat dem Bundesvorstand;
2. für den Landesverbandstag und den Landesverbandsbeirat dem Landesverbandsvorstand;
3. für die Bezirksversammlung dem Bezirksvorstand;
4. für einen Vorstand dessen Vorsitzenden;
5. bei einer Einberufung nach Abs. 6 dem dazu Berechtigten.

(2) Über die Tagesordnung, die in der Sitzung verhandelt wird, entscheidet das Organ gemäß der Bundesordnung.

(3) Zu den Sitzungen eines Organs müssen alle seine Beteiligten (§ 14 Abs. 2) einberufen werden - Sachbearbeiter des Bundesvorstands jedoch nur zu Ordentlichen Bundesdelegiertentagen.

(4) Die Einberufung soll
1. beim Bundesbeirat durch seinen Vorsitzenden, bei den übrigen Bundesorganen durch den Bundes-, bei Landesverbandsorganen durch den Landesverbands- und bei Bezirksorganen durch den Bezirksvorsitzenden schriftlich ergehen;
2. mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung an die Beteiligten abgesandt werden - an die des Bundesbeirats durch eingeschriebenen Brief;
3. Ort und Zeit der Sitzung und den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) angeben.

(5) Die Einberufung zum Bundesdelegiertentag muss durch eingeschriebenen Brief mindestens vier Wochen vor Beginn der Sitzung abgesandt werden.

(6) Ergeht die beantragte Einberufung nicht unverzüglich zu einem alsbaldigen Sitzungstermin oder ist kein einberufungsberechtigter Antragsgegner (§ 16 Abs. 5 Satz 1) mehr im Amt, so kann das Organ einberufen werden bei einem Antragsrecht
1. nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 b) oder c) oder Nr. 2 a), b), c), e) oder f) durch Beschluss des Bundesvorstands;
2. nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 a) oder Nr. 2 d) durch Beschluss des Bundesbeirats, der einer Mehrheit von zwei Dritteln bedarf;
3. nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 g) durch den Ältesten der Mehrheit, die nach § 16 Abs. 5 vorgegangen ist.


§ 16 (Einberufungspflicht)

(1) Einzuberufen sind
1. der (Ordentliche) Bundesdelegiertentag in jedem dritten Kalenderjahr (1977, 1980 usw. = Einberufungsjahr);
2. der (Ordentliche) Landesverbandstag in jedem dritten Kalenderjahr sowie nach Maßgabe der Bundesordnung;
3. die übrigen Organe mindestens einmal jährlich.

(2) Außerdem ist ein Organ stets einzuberufen, wenn das Interesse des Bundes es erfordert - ein Landesverbandsorgan ferner auch, wenn das Interesse seines Landesverbands - und ein Bezirksorgan, wenn das Interesse seines Bezirks oder Landesverbands es erfordert.

(3) Einzuberufen ist ein Organ auch, wenn ein Antrag nach Abs. 4 gestellt wird.

(4) Durch eingeschriebenen Brief kann unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt werden
1. von einem Viertel der Ordentlichen Mitglieder
a) des Bundes die Einberufung des Bundesdelegiertentages;
b) im Landesverband die Einberufung des Landesverbandstages;
c) im Bezirk die Einberufung der Bezirksversammlung;
2. die Einberufung
a) eines Bezirksorgans vom Landesverbandsbeirat, vom Landesverbands- oder vom Bundesvorstand;
b) eines Landesverbandsorgans vom Bundesbeirat oder vom Bundesvorstand;
c) des Bundesbeirats vom Bundesvorstand;
d) des Bundesdelegiertentages vom Bundesbeirat;
e) des Landesverbandstages vom Landesverbandsbeirats oder vom Landesverbandsvorstand;
f) des Landesverbandsbeirats vom Landesverbandsvorstand;
g) eines Vorstands oder eines Beirats von der Mehrheit seiner Mitglieder.

(5) Der Antrag nach Abs. 4 ist an den nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 zur Einberufung Berechtigten zu richten. Ist er der Vorsitzende des Organs, das oder dessen Mehrheit nach Abs. 4 antragsberechtigt ist, so kann es den Antrag durch eine Weisung an ihn ersetzen, die Einberufung vorzunehmen.

 

§ 17 (Wahlen, Amtszeit, Abberufung)

(1) Wahlen für die Ämter der Delegierten und der Vorstandsmitglieder sind in jedem dritten Kalenderjahr (Wahljahr) durchzuführen (Ordentliches Wahlverfahren).

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und Delegierten endet
1. mit Ablauf des Wahljahres, in dem entgegen der Vorschrift des Abs. 1 kein Ordentliches Wahlverfahren stattgefunden hat;
2. durch Abberufung;
3. durch Rücktritt, der nach Maßgabe der Bundesordnung zu erklären ist;
4. mit dem Ende der Mitgliedschaft im Bund.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Amtszeit von drei Jahren noch nicht vollendet ist.

(4) Ferner endet das Amt eines Delegierten
1. des Bundesdelegiertentages mit seiner Wahl in den Bundesvorstand;
2. des Landesverbandsdelegiertentages mit seiner Wahl in den Landesverbandsvorstand.

(5) Ein Delegierter oder ein Vorstandsmitglied wird abberufen, indem anseiner Stelle ein anderes Ordentliches Mitglied in das Amt gewählt wird. Wiederwahl (auch mehrfache) ist zulässig. Die Abberufung kann in jedem Ordentlichen Wahlverfahren (Abs. 1) stattfinden. Eine Abberufung in einem besonderen Wahlverfahren zu einem früheren Zeitpunkt ist nur aus wichtigem Grunde zulässig - insbesondere, wenn der Delegierte oder das Vorstandsmitglied zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Amtsgeschäfte nicht in der Lage ist oder seine Amtspflichten gröblich verletzt.

(6) Ist für mehrere Ämter zu wählen, so soll für jedes Amt einzeln abgestimmt werden.

(7) Ist unter mehreren Kandidaten für ein Amt zu wählen, so kann jeder Stimmberechtigte in jedem Wahlgang nur einmal abstimmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt der erste Wahlgang nicht diese Mehrheit, so findet über die Kandidaten, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, ein zweiter Wahlgang statt. Hierbei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Endet die Amtszeit eines Vorstands nach Abs. 2 Nr. 1, so führt er bis zum Wahlverfahren die Geschäfte weiter.


§ 18 (Beschlussfähigkeit)

(1) Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, dann ist eine Landesverbands- oder eine Bezirksversammlung nur beschlussfähig, wenn die Einberufung durch den Berechtigten (§ 15 Abs. 4 und 6) schriftlich ergangen ist und sie den übrigen Anforderungen des § 15 Abs. 4 entspricht.

(2) Andere Organe sind nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Beschlussfähigkeit eines Vorstands bleibt bestehen, auch wenn die Anzahl seiner Mitglieder die festgelegte Mindestzahl nicht erreicht.


§ 19 (Bundesordnung)

(1) In der Bundesordnung werden weiterhin geregelt:
1. das Nähere zu dieser Satzung;
2. Fragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder einer bundeseinheitlichen Regelung bedürftig erscheinen;
3. die Anwendung und Auslegung von Vorschriften dieser Satzung.

(2) Die Bundesordnung ist für alle Organe und Mitglieder des Bundes in gleicher Weise verbindlich.

(3) Die Bundesordnung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln geändert oder aufgehoben werden.

 

§ 20 (Unwirksamkeit)

(1) Eine Vorschrift der Bundesordnung oder einer Landesverbandsordnung oder ein sonstiger Beschluss eines Organs sind unwirksam, soweit sie dieser Satzung widersprechen.

(2) Eine Vorschrift einer Landesverbandsordnung oder ein sonstiger Beschluss eines Organs sind unwirksam, soweit sie der Bundesordnung widersprechen.

(3) Der Bundesdelegiertentag kann im Einzelfall von der Bundesordnung abweichen, sofern er es mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt und die Abweichung nicht dieser Satzung widerspricht.

(4) Der Landesverbandstag kann im Einzelfall von der Landesverbandsordnung abweichen, sofern er es mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt und die Abweichung weder dieser Satzung noch der Bundesordnung widerspricht.

(5) Beschlüsse nach Abs. 3 oder 4 sind nur wirksam, wenn sie die Vorschrift bezeichnen, von der das Organ abweichen will.


§ 21 (Satzungsänderung - Auflösung)

(1) Die Auflösung des Bundes oder eine Änderung oder Aufhebung dieser Satzung oder eine Änderung des Zwecks (§ 2 Abs. 1) kann nur mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundesdelegiertentages (§ 6 Abs. 2) und nur mit einer Stimmenmehrheit von drei VierteIn beschlossen werden.

(2) Eine Änderung von § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 4 Satz 3 kann nur mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundesdelegiertentages (§ 6 Abs. 2) und nur einstimmig beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuer begünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es nicht Vermögen ihrer Gliederungen ist, an den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V., Rungestraße 19, 10179 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen der Gliederungen fällt an in ihrem Bereich dann noch bestehende steuerbegünstigte Selbsthilfe- oder Fürsorgevereine bzw. Kriegsblindenstiftungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben; sollten solche Vereine oder Stiftungen nicht mehr bestehen, so geht das Vermögen auf den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V., Rungestraße 19, 10179 Berlin über, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 22 (Ermächtigung)

Der Bundesvorsitzende wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, falls sie vom Registergericht oder anderen Behörden verlangt werden.

 

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