1. Kriegsblinde

Zu den Kriegsblinden zählen Personen, die als Soldat erblindeten, aber auch Frauen und Männer, die als Jugendliche oder Kinder durch Munition, bei Bombenangriffen oder während der Flucht oder Vertreibung ihr Augenlicht verloren. Folgende Leistungen nach dem Sozialentschädigungsrecht stehen ihnen zu:

Bundesversorgungsgesetz

Dieser Personenkreis erhält Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Diese Leistungen setzen sich zusammen aus der Grundrente, der Alterszulage, der Schwerstbeschädigtenzulage, der Ausgleichsrente, der Pflegezulage, dem Ehegattenzuschlag, den Kinderzuschlägen, der Führbeihilfe und dem Pauschbetrag für außergewöhnlichen Kleiderverschleiß sowie zu einem Teil aus dem Berufsschadensausgleich. Die Pflegezulage, die sich auch auf Pflegearbeitsverträge für Fremdpflege erstreckt, wird bei Erhöhung der Pflegebedürftigkeit aufgrund zusätzlicher anerkannter Schädigungen und auch infolge ziviler Leiden, erhöht.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.

Kriegsopferfürsorge

Bei der Kriegsopferfürsorge handelt es sich um ergänzende Leistungen zu den Rentenansprüchen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Insbesondere zählen hierzu auch die Erholungshilfe und die Teilnahme an Rehabilitationslehrgängen. Hierbei gibt es ausschließlich schädigungsbedingte Leistungen und solche, die von der Höhe des Einkommens oder des Vermögens abhängig sind. Ausschließlich schädigungsbedingte Leistungen werden in voller Höhe sowohl für den Beschädigten als auch für die Begleitperson übernommen.

Ein Beispiel für ausschließlich schädigungsbedingte Leistungen:

Ein Beschädigter und seine Begleitung nehmen an einem Rehabilitationslehrgang teil. Die Kosten für Fahrt, Unterbringung, Verpflegung und den Lehrgang trägt für den Kriegsblinden und die Begleitperson in voller Höhe die Hauptfürsorgestelle.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.

Orthopädische Versorgung

Diesem Personenkreis stehen Leistungen nach der Orthopädie-Verordnung zu, die insbesondere herkömmliche und elektronische Blindenhilfsmittel sowie Zuschüsse zu bestimmten Anschaffungen (wie zum Beispiel PKW) umfassen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.
  

Schwerbehindertenrecht

Jeder Blinde, gleich welche Ursache seine Erblindung hat (Finalitätsprinzip), hat nach dem Schwerbehindertenrecht Anspruch auf die gleichen Leistungen.

Dazu gehören u.a.:

  • kostenfreie Fahrt für die Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren
  • Telefonkostenbeihilfe (Die bisher geltende Regelung hierzu ist derzeit in Diskussion. Unsere Mitglieder werden in den Publikationen des BKD über Änderungen sofort informiert)


Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.    

Soziale Pflege-Versicherung

Nach dem Pflege-Versicherungsgesetz erhalten Pflegebedürftige Geldleistungen und Hilfsmittel. Außerdem werden für die unentgeltlich tätigen Pflegepersonen zur Alterssicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.

Das gleiche gilt für pflegebedürftige Ehegatten dieses Personenkreises. Unter Berücksichtigung der Ruhensvorschriften bedarf es einer individuellen Beratung. Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.

   

2. Erblindete Soldaten der Bundeswehr und erblindete Zivildienstleistende

Dieser Personenkreis hat Anspruch auf folgende Leistungen:


Bundesversorgungsgesetz

Dieser Personenkreis erhält Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Diese Leistungen setzen sich zusammen aus der Grundrente, der Alterszulage, der Schwerstbeschädigtenzulage, der Ausgleichsrente, der Pflegezulage, dem Ehegattenzuschlag, den Kinderzuschlägen, der Führbeihilfe und dem Pauschbetrag für außergewöhnlichen Kleiderverschleiß sowie zu einem Teil aus dem Berufsschadensausgleich. Die Pflegezulage, die sich auch auf Pflegearbeitsverträge für Fremdpflege erstreckt, wird bei Erhöhung der Pflegebedürftigkeit aufgrund zusätzlicher anerkannter Schädigungen und auch infolge ziviler Leiden, erhöht.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.

Kriegsopferfürsorge

Bei der Kriegsopferfürsorge handelt es sich um ergänzende Leistungen zu den Rentenansprüchen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Insbesondere zählen hierzu auch die Erholungshilfe und die Teilnahme an Rehabilitationslehrgängen. Hierbei gibt es ausschließlich schädigungsbedingte Leistungen und solche, die von der Höhe des Einkommens oder des Vermögens abhängig sind. Ausschließlich schädigungsbedingte Leistungen werden in voller Höhe sowohl für den Beschädigten als auch für die Begleitperson übernommen.

Ein Beispiel für ausschließlich schädigungsbedingte Leistungen:

Ein Beschädigter und seine Begleitung nehmen an einem Rehabilitationslehrgang teil. Die Kosten für Fahrt, Unterbringung, Verpflegung und den Lehrgang trägt für den Kriegsblinden und die Begleitperson in voller Höhe die Hauptfürsorgestelle.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.

Orthopädische Versorgung

Diesem Personenkreis stehen Leistungen nach der Orthopädie-Verordnung zu, die insbesondere herkömmliche und elektronische Blindenhilfsmittel sowie Zuschüsse zu bestimmten Anschaffungen (wie zum Beispiel PKW) umfassen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.
  

Schwerbehindertenrecht

Jeder Blinde, gleich welche Ursache seine Erblindung hat (Finalitätsprinzip), hat nach dem Schwerbehindertenrecht Anspruch auf die gleichen Leistungen.

Dazu gehören u.a.:

  • kostenfreie Fahrt für die Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren
  • Telefonkostenbeihilfe (Die bisher geltende Regelung hierzu ist derzeit in Diskussion. Unsere Mitglieder werden in den Publikationen des BKD über Änderungen sofort informiert)


Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.    

Soziale Pflege-Versicherung

Nach dem Pflege-Versicherungsgesetz erhalten Pflegebedürftige Geldleistungen und Hilfsmittel. Außerdem werden für die unentgeltlich tätigen Pflegepersonen zur Alterssicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.

Das gleiche gilt für pflegebedürftige Ehegatten dieses Personenkreises. Unter Berücksichtigung der Ruhensvorschriften bedarf es einer individuellen Beratung. Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.

   

3. Durch Gewalt oder Impfschäden erblindete Personen

Dieser Personenkreis hat Anspruch auf folgende Leistungen:


Bundesversorgungsgesetz

Dieser Personenkreis erhält Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Diese Leistungen setzen sich zusammen aus der Grundrente, der Alterszulage, der Schwerstbeschädigtenzulage, der Ausgleichsrente, der Pflegezulage, dem Ehegattenzuschlag, den Kinderzuschlägen, der Führbeihilfe und dem Pauschbetrag für außergewöhnlichen Kleiderverschleiß sowie zu einem Teil aus dem Berufsschadensausgleich. Die Pflegezulage, die sich auch auf Pflegearbeitsverträge für Fremdpflege erstreckt, wird bei Erhöhung der Pflegebedürftigkeit aufgrund zusätzlicher anerkannter Schädigungen und auch infolge ziviler Leiden, erhöht.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.

Kriegsopferfürsorge

Bei der Kriegsopferfürsorge handelt es sich um ergänzende Leistungen zu den Rentenansprüchen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Insbesondere zählen hierzu auch die Erholungshilfe und die Teilnahme an Rehabilitationslehrgängen. Hierbei gibt es ausschließlich schädigungsbedingte Leistungen und solche, die von der Höhe des Einkommens oder des Vermögens abhängig sind. Ausschließlich schädigungsbedingte Leistungen werden in voller Höhe sowohl für den Beschädigten als auch für die Begleitperson übernommen.

Ein Beispiel für ausschließlich schädigungsbedingte Leistungen:

Ein Beschädigter und seine Begleitung nehmen an einem Rehabilitationslehrgang teil. Die Kosten für Fahrt, Unterbringung, Verpflegung und den Lehrgang trägt für den Kriegsblinden und die Begleitperson in voller Höhe die Hauptfürsorgestelle.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.

Orthopädische Versorgung

Diesem Personenkreis stehen Leistungen nach der Orthopädie-Verordnung zu, die insbesondere herkömmliche und elektronische Blindenhilfsmittel sowie Zuschüsse zu bestimmten Anschaffungen (wie zum Beispiel PKW) umfassen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.
  

Schwerbehindertenrecht

Jeder Blinde, gleich welche Ursache seine Erblindung hat (Finalitätsprinzip), hat nach dem Schwerbehindertenrecht Anspruch auf die gleichen Leistungen.

Dazu gehören u.a.:

  • kostenfreie Fahrt für die Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren
  • Telefonkostenbeihilfe (Die bisher geltende Regelung hierzu ist derzeit in Diskussion. Unsere Mitglieder werden in den Publikationen des BKD über Änderungen sofort informiert)


Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.    

Soziale Pflege-Versicherung

Nach dem Pflege-Versicherungsgesetz erhalten Pflegebedürftige Geldleistungen und Hilfsmittel. Außerdem werden für die unentgeltlich tätigen Pflegepersonen zur Alterssicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.

Das gleiche gilt für pflegebedürftige Ehegatten dieses Personenkreises. Unter Berücksichtigung der Ruhensvorschriften bedarf es einer individuellen Beratung. Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.

   

4. Erblindete ehemalige NVA-Soldaten

Wer zu Zeiten der DDR als Soldat der Nationalen Volksarmee gedient hat und bei Ableistung des Dienstes erblindete, hat Anspruch auf folgende Leistungen:


Rente

Berufsunfallblinde erhalten Leistungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei erblindeten Beamten begründet sich der Anspruch nach den beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen. Mit Nachdruck setzt sich der BKD für Ehepflegearbeitsverträge ein, d.h. dass mit dem Ehegatten ein Pflegevertrag geschlossen wird, wodurch gleichzeitig die Altersversorgung für eine Witwe verbessert wird.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.

Soziale und medizinische Rehabilitation

Unter medizinischer Rehabilitation wird beispielsweise die Durchführung von Badekuren verstanden, während zur sozialen Rehabilitation die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen gehört.

Für die Kostenübernahme bei den Berufsunfallblinden sind die Berufsgenossenschaften zuständig, Beamte wenden sich an die für sie zuständige Pensionsstelle.

Die Höhe der übernommenen Kosten kann variieren, eine Nachfrage lohnt aber auf jeden Fall. Bei der Antragstellung sind die ehrenamtlichen MitarbeiterInnen des BKD unseren Mitgliedern gerne behilflich.

Orthopädische Versorgung (im Rahmen einer Unfallversicherung)

Diesem Personenkreis stehen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dienstrechtlichen Vorschriften zu, die insbesondere herkömmliche und elektronische Blindenhilfsmittel sowie Zuschüsse zu bestimmten Anschaffungen (wie zum Beispiel PKW) umfassen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.
  

Schwerbehindertenrecht

Jeder Blinde, gleich welche Ursache seine Erblindung hat (Finalitätsprinzip), hat nach dem Schwerbehindertenrecht Anspruch auf die gleichen Leistungen.

Dazu gehören u.a.:

  • kostenfreie Fahrt für die Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren
  • Telefonkostenbeihilfe (Die bisher geltende Regelung hierzu ist derzeit in Diskussion. Unsere Mitglieder werden in den Publikationen des BKD über Änderungen sofort informiert)


Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.    

Soziale Pflege-Versicherung

Nach dem Pflege-Versicherungsgesetz erhalten Pflegebedürftige Geldleistungen und Hilfsmittel. Außerdem werden für die unentgeltlich tätigen Pflegepersonen zur Alterssicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.

Das gleiche gilt für pflegebedürftige Ehegatten dieses Personenkreises. Unter Berücksichtigung der Ruhensvorschriften bedarf es einer individuellen Beratung. Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.

   

5. Personen, die durch kriegerische Einwirkungen auf einem Auge erblindeten und das zweite Auge durch ein ziviles Leiden verloren

Folgende Leistungen nach dem Sozialentschädigungsrecht stehen diesem Personenkreis zu:


Bundesversorgungsgesetz (mit Einschränkung)

Diesem Personenkreis steht wie einem Kriegsblinden die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz zu. Sie gelten stets als Schwerbeschädigte, so dass weitere Leistungen, allerdings nicht in voller Höhe, nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.

Kriegsopferfürsorge

Bei der Kriegsopferfürsorge handelt es sich um ergänzende Leistungen zu den Rentenansprüchen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Insbesondere zählen hierzu auch die Erholungshilfe und die Teilnahme an Rehabilitationslehrgängen. Hierbei gibt es ausschließlich schädigungsbedingte Leistungen und solche, die von der Höhe des Einkommens oder des Vermögens abhängig sind. Ausschließlich schädigungsbedingte Leistungen werden in voller Höhe sowohl für den Beschädigten als auch für die Begleitperson übernommen.

Ein Beispiel für ausschließlich schädigungsbedingte Leistungen:

Ein Beschädigter und seine Begleitung nehmen an einem Rehabilitationslehrgang teil. Die Kosten für Fahrt, Unterbringung, Verpflegung und den Lehrgang trägt für den Kriegsblinden und die Begleitperson in voller Höhe die Hauptfürsorgestelle.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.

Orthopädische Versorgung

Diesem Personenkreis stehen Leistungen nach der Orthopädie-Verordnung zu, die insbesondere herkömmliche und elektronische Blindenhilfsmittel sowie Zuschüsse zu bestimmten Anschaffungen (wie zum Beispiel PKW) umfassen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.
  

Schwerbehindertenrecht

Jeder Blinde, gleich welche Ursache seine Erblindung hat (Finalitätsprinzip), hat nach dem Schwerbehindertenrecht Anspruch auf die gleichen Leistungen.

Dazu gehören u.a.:

  • kostenfreie Fahrt für die Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren
  • Telefonkostenbeihilfe (Die bisher geltende Regelung hierzu ist derzeit in Diskussion. Unsere Mitglieder werden in den Publikationen des BKD über Änderungen sofort informiert)


Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.    

Soziale Pflege-Versicherung

Nach dem Pflege-Versicherungsgesetz erhalten Pflegebedürftige Geldleistungen und Hilfsmittel. Außerdem werden für die unentgeltlich tätigen Pflegepersonen zur Alterssicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.

Das gleiche gilt für pflegebedürftige Ehegatten dieses Personenkreises. Unter Berücksichtigung der Ruhensvorschriften bedarf es einer individuellen Beratung. Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.

   

6. Berufsunfallblinde

Folgende Leistungen stehen diesem Personenkreis zu:


Rente

Berufsunfallblinde erhalten Leistungen nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei erblindeten Beamten begründet sich der Anspruch nach den beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen. Mit Nachdruck setzt sich der BKD für Ehepflegearbeitsverträge ein, d.h. dass mit dem Ehegatten ein Pflegevertrag geschlossen wird, wodurch gleichzeitig die Altersversorgung für eine Witwe verbessert wird.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.

Soziale und medizinische Rehabilitation

Unter medizinischer Rehabilitation wird beispielsweise die Durchführung von Badekuren verstanden, während zur sozialen Rehabilitation die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen gehört.

Für die Kostenübernahme bei den Berufsunfallblinden sind die Berufsgenossenschaften zuständig, Beamte wenden sich an die für sie zuständige Pensionsstelle.

Die Höhe der übernommenen Kosten kann variieren, eine Nachfrage lohnt aber auf jeden Fall. Bei der Antragstellung sind die ehrenamtlichen MitarbeiterInnen des BKD unseren Mitgliedern gerne behilflich.

Schwerbehindertenrecht

Jeder Blinde, gleich welche Ursache seine Erblindung hat (Finalitätsprinzip), hat nach dem Schwerbehindertenrecht Anspruch auf die gleichen Leistungen.

Dazu gehören u.a.:

  • kostenfreie Fahrt für die Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren
  • Telefonkostenbeihilfe (Die bisher geltende Regelung hierzu ist derzeit in Diskussion. Unsere Mitglieder werden in den Publikationen des BKD über Änderungen sofort informiert)


Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.    

Soziale Pflege-Versicherung

Nach dem Pflege-Versicherungsgesetz erhalten Pflegebedürftige Geldleistungen und Hilfsmittel. Außerdem werden für die unentgeltlich tätigen Pflegepersonen zur Alterssicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.

Das gleiche gilt für pflegebedürftige Ehegatten dieses Personenkreises. Unter Berücksichtigung der Ruhensvorschriften bedarf es einer individuellen Beratung. Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Landesverband oder Bezirk oder unmittelbar an den Bundesvorstand.

   

7. Witwen des vorgenannten Personenkreises

Viele Witwen von Kriegsblinden - insbesondere in den neuen Bundesländern - kennen nicht die ihnen zustehenden Ansprüche. Deswegen sollten sich gerade Witwen von Kriegsblinden bzw. der anderen Mitgliedergruppen mit dem für sie zuständigen Landesverband oder Bezirk in Verbindung setzen und bei der Verfolgung ihrer Ansprüche die kostenlose Beratung des BKD nutzen. Die Witwenversorgung beruht auf unterschiedlichen Rechtsansprüchen:


Witwen von Kriegsblinden und Personen, die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz hatten

Die Versorgung setzt sich zusammen aus der Grundrente, dem Pflegeausgleich, der Ausgleichsrente und dem Schadensausgleich. Die Grundrente wird einkommensunabhängig in voller Höhe gewährt, dagegen richtet sich der Pflegeausgleich nach der Pflegezeit im Laufe der Ehe. Die Ausgleichsrente und der Schadensausgleich werden nach dem übrigen anrechenbaren Einkommen bemessen. Die Höhe des Schadensausgleichs unterliegt einem besonderen Vergleichseinkommen aufgrund des Bezugs der Pflegezulage mindestens der Stufe III.

Im Falle der Pflegebedürftigkeit greift außerdem die soziale Pflege-Versicherung: Nach dem Pflege-Versicherungsgesetz erhalten Pflegebedürftige Geldleistungen und Hilfsmittel. Außerdem werden für die unentgeltlich tätigen Pflegepersonen zur Alterssicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.

Witwen von Berufsunfallblinden und Witwen von ehemaligen NVA-Soldaten

Bei Witwen von Berufsunfallblinden wird eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur gewährt, wenn der Erblindete an den Folgen seines Unfallleidens verstorben ist. Das ist nur selten der Fall, so dass im allgemeinen lediglich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommt. Die gleichen Voraussetzungen gelten für Witwen von erblindeten NVA-Soldaten. Daher gilt der Sicherstellung der Hinterbliebenenversorgung gerade auch das Interesse des BKD.

Im Falle der Pflegebedürftigkeit greift außerdem die soziale Pflege-Versicherung: Nach dem Pflege-Versicherungsgesetz erhalten Pflegebedürftige Geldleistungen und Hilfsmittel. Außerdem werden für die unentgeltlich tätigen Pflegepersonen zur Alterssicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.

   

8. Fördermitglieder

Förderndes Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden.